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BGB § 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils

BGB § 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils

[ Auszug: Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach     dem Leben tracht ... ]